Mängel beim Erstellen eines Bauwerks

Mängelhaftung im Werkvertrag - Ausganglage

Nach Abschluss des Werkvertrages schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes. Der Maler als Unternehmer beispielsweise verpflichtet sich, dem Hauseigentümer als Besteller die Hausfassade neu zu streichen. Welche Rechte hat aber nun der Besteller, wenn kurze Zeit nach dem neuen Anstrich die Farbe abblättert? Der Besteller muss in diesem Fall beim Unternehmer diesen Mangel rügen und kann sein Recht auf Wandelung, Minderung oder Nachbesserung des Werkes ausüben. Bevor Sie einen Werkvertrag mit einem Generalunternehmer abschliessen, ist es zu empfehlen unsere Checkliste für den Abschluss eines Werkvertrages mit einem Generalunternehmer zu studieren und einen Vertragsentwurf von einem erfahrenen Bauanwalt prüfen zu lassen.


Was kann ich bei Mängeln tun? - Mängelrechte

Art. 368 OR gewährt dem Besteller drei verschiedene Mängelrechte: Das Wandelungsrecht, das Minderungsrecht und das Nachbesserungsrecht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen erheblichen und minder erheblichen Mängel (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR). Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn das Werk für den Besteller unbrauchbar oder zumindest unannehmbar ist. Alle übrigen Mängel sind minder erheblich, das Werk ist demzufolge brauchbar und annehmbar. Zu beachten gilt es auch, dass heutzutage mit dem General- oder Totalunternehmer oft die SIA Normen vereinbart wurden. In der Folge stehen dem Besteller in der Regel nur noch die Mängelrechte nach SIA zur Verfügung, welche auch abweichende Rüge und Verjährungsfristen vorsieht. Es empfiehlt sich in jedem Fall bei einem Bauprojekt den Total- oder Generalunternehmervertrag schon vorgängig überprüfen zu lassen und auch Sicherheitsmechanismen einzubauen, sodass man nicht Gefahr läuft doppelt bezahlen zu müssen. Siehe dazu die Ausführungen zum Bauhandwerkerpfandrecht.

Das Wandelungsrecht

Art. 368 Abs. 1 OR setzt einen erheblichen Mangel voraus. Der Besteller kann die Annahme des Werkes verweigern, d.h. der Werkvertrag durch einseitige Willenserklärung auflösen. Diese Auflösung erfolgt mit rückwirkender Kraft, d.h. es wird der Zustand wieder hergestellt, wie er vor Vertragsabschluss war: Die gegenseitigen Forderungen der Parteien erlöschen und das bereits Geleistete muss der Gegenpartei zurückgegeben werden. Die Wandelung des Werkvertrages bedarf dazu weder ein richterliches Urteil noch eine übereinstimmende Willenserklärung des Unternehmers. Das Wandelungsrecht kommt allerdings nur in aussergewöhnlichen Fällen zur Anwendung.


Das Minderungsrecht

Art. 368 Abs. 2 OR setzt einen minder erheblichen Mangel voraus. Der Besteller kann dabei von der geschuldeten Vergütung (dem Lohn) eine bestimmte Summe abziehen, welche dem Minderwert des Werkes entspricht. Zwischen dem mangelhaften Werk (wie es ist) und dem mängelfrei gedachten Werk (wie es sein sollte) muss eine Differenz im wirtschaftlichen Wert bestehen. Der Besteller kann die geschuldete Vergütung durch eine einseitige Willenserklärung herabsetzen. Wie im Wandelungsrecht setzt diese Herabsetzung weder ein richterliches Urteil noch eine übereinstimmende Willenserklärung des Unternehmers voraus. Hat der Besteller mehr geleistet, als er nach der Herabsetzung schuldet, so kann er diesen Betrag zurückfordern. Dieses Recht entsteht erst durch die Ausübung des Minderungsrechts.


Das Nachbesserungsrecht


Art. 368 Abs. 2 OR setzt einen minder erheblichen Mangel voraus. Der Besteller kann vom Unternehmer die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes verlangen. Übt der Besteller dieses Recht aus, so entsteht eine einklagbare Pflicht des Unternehmers zur Nachbesserung auf seine Kosten. Der Besteller kann diese Pflicht auf dem zivilprozessrechtlichen Weg durchsetzen. Für das Nachbesserungsrecht wird weder ein richterliches Urteil noch eine übereinstimmende Willenserklärung vorausgesetzt. Der Besteller ist nicht verpflichtet, eine Nachbesserung an Stelle der Wandlung oder Minderung zu verlangen, auch wenn dies der Unternehmer wünscht. Die Wahl steht einzig dem Besteller zu, der Unternehmer hat kein Recht auf Nachbesserung.
Für alle drei Mängelrechte gilt, dass sie unwiderruflich sind. Hat der Besteller z.B. sein Minderungsrecht ausgeübt, so kann er es nicht zum Erlöschen bringen, indem er es widerruft. Der Werkvertrag wurde in seinem Inhalt durch diese Erklärung abgeändert, und kann deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Neben diesen Mängelrechten räumt das Gesetz dem Besteller in Art. 368 OR ein Schadenersatzrecht ein, welches der Besteller sowohl bei erheblichen als auch minder erheblichen Werkmängeln geltend machen kann. Dieser Anspruch richtet sich auf den Ersatz des Mangelfolgeschadens unter der Bedingung, dass sich ein Schaden überhaupt einstellt. Dieses Schadenersatzrecht tritt zusätzlich zum Wandelungs-, Minderungs- oder Nachbesserungsrecht hinzu.