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Was Bauherren, Grundeigentümer und Gemeinden jetzt wissen müssen
Mit Urteil vom 22. August 2024 hat das Bundesgericht drei Beschwerden gegen die Teilrevision der Ortsplanung in der Luzerner Gemeinde Rickenbach abgewiesen. Der Entscheid ist wegweisend
für Rückzonungsverfahren in der gesamten Schweiz und unterstreicht die Bedeutung der kantonalen Richtplanung sowie die Pflicht zur Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen.
Hintergrund: Warum es zur Rückzonung kam
Die Gemeinde Rickenbach (mit Ortsteil Pfeffikon) wurde vom Kanton Luzern als sogenannte "Rückzonungsgemeinde" eingestuft. Sie wies eine Überkapazität an Bauzonenfläche von rund 18
Hektaren aus. Auf Basis kantonaler Kriterien und mit Unterstützung des kantonalen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD) wurden knapp 3 Hektaren als konkret rückzonungsreif
identifiziert.
Trotz Einsprüche einzelner Grundeigentümer und einer Gemeindeversammlung, die einige Rückzonungen ablehnte, genehmigte der Regierungsrat die Rückzonung schliesslich in eigener Kompetenz.
Drei Parteien gelangten daraufhin ans Bundesgericht.
Was das Bundesgericht entschieden hat
Das Bundesgericht wies alle drei Beschwerden ab und stützte damit die kantonale Strategie. Die wichtigsten Punkte:
Teilrevision zulässig: Auch wenn eine Gesamtrevision der Ortsplanung bevorsteht, darf eine Gemeinde – wie hier – eine Teilrevision zur Rückzonung vorziehen, wenn
dadurch die gesetzliche Pflicht zur Redimensionierung eingehalten wird.
Kriterien sachlich korrekt: Die vom Kanton definierten Rückzonungskriterien (z.B. periphere Lage, fehlende Erschliessung, keine konkreten Baupläne bis Ende 2018)
wurden korrekt angewendet.
Gemeindeautonomie bleibt gewahrt: Auch wenn der Regierungsrat einzelne Gemeindeversammlungsentscheide überstimmt hat, blieb die Gemeinde stark in die Beurteilung
einbezogen.
Verhältnismässigkeit gegeben: Selbst bei jahrzehntelanger Einzonung oder früheren Bauabsichten ist eine Rückzonung möglich, wenn kein hinreichender
Vertrauensschutz besteht.
Rechtlicher Kontext für Luzern und die Schweiz
Seit der RPG-Revision 2014 sind überdimensionierte Bauzonen explizit rückzuführen. Der Luzerner Richtplan und das Tool LUBAT definieren, welche Gemeinden betroffen sind. Das Urteil zeigt,
dass das Bundesgericht kantonale Rückzonungsstrategien als RPG-konform beurteilt – solange sie transparent, systematisch und verhältnismässig umgesetzt werden.
Zudem bestätigt das Gericht: Einmalige Teilrevisionen dürfen vorgenommen werden, auch wenn eine Gesamtrevision folgt. Wichtig ist dabei, dass die Rückzonung als sachlich klarer Schritt im
übergeordneten Planungsprozess erkennbar bleibt.
Fazit: Klare Leitplanken für künftige Rückzonungen
Das Urteil bringt Rechtssicherheit für Gemeinden, Planer und betroffene Eigentümer. Wer von einer Rückzonung betroffen ist, sollte frühzeitig überlegen, ob bis zum kantonalen Stichdatum
ein konkretes Bauprojekt eingereicht wurde. Gemeinden wiederum müssen Rückzonungen fachlich begründen, aber nicht aufschieben – auch wenn politischer Gegenwind droht.
Rückzonungen bleiben ein sensibles Thema. Doch mit diesem Urteil hat das Bundesgericht eine pragmatische und rechtssichere Linie bestätigt, die Planungssicherheit schafft – für alle
Beteiligten.
Wann wird eine Pergola zur Baute? Und wann bleibt sie eine Anlage? Diese scheinbar banale
Unterscheidung kann im Baurecht erhebliche Konsequenzen haben – etwa im Hinblick auf Bewilligungspflichten oder Grenzabstandsvorschriften. Die Luzerner Gerichte haben hierzu eine
bemerkenswert klare und über die Jahre gefestigte Praxis entwickelt. Im Folgenden fasse ich diese anhand relevanter Urteile zusammen – mit besonderem Blick auf die Pergola.
Was ist eine „Baute“?
In LGVE 2009 II Nr. 16 definierte das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Baute als ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage, die geeignet
ist, Menschen, Tiere oder Sachen vor äusseren Einflüssen zu schützen. Ein schützendes Dach –
auch wenn es nur auf Pfosten ruht – genügt, Wände sind nicht zwingend.
Das Urteil V 10 364 vom 31.5.2011 E. 5b bestätigte diese Definition. Später
relativierte das Gericht im Entscheid V 11 164 vom 5.1.2012 E. 7b das
Dach-Erfordernis weiter: Eine Baute könne auch ohne Dach oder Wände bestehen, sofern ihre Wirkung
auf die Umgebung relevant sei. Dies wurde durch das Bundesgericht in 1C_267/2011 vom
16.9.2011 E. 2.3 bestätigt.
Was ist eine „Anlage“?
In V 09 28 vom 3.11.2009 E. 6b.cc, zit. in LGVE 2009 II Nr. 16, wurde der Begriff „Anlage“
definiert als Einrichtung, die das Gelände oder den Raum verändert – z. B. Parkplätze, Rampen,
Cheminées, Pergolen etc. Diese Kategorie greift, wenn kein schützendes Dach vorhanden ist.
Die Pergola im Fokus
Der Begriff „Pergola“ stammt aus dem Italienischen und bezeichnet eine offene Balkenkonstruktion ohne Dach oder Wände, gedacht als Rankhilfe für Pflanzen (Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 1999).
Solche Pergolen wurden in folgenden Urteilen konsequent als Anlagen qualifiziert:
LGVE 1993 II Nr. 20 E. 2
V 04 2 vom 17.2.2005 E. 5c
V 10 8 vom 19.7.2010 E. 7b
V 10 364 vom 31.5.2011 E. 6c.bb
Eine Ausnahme besteht, wenn ein schützendes, ausfahrbares Dach vorhanden ist (z. B.
elektrischer Storen). Dann wird die Pergola zur Baute, wie in V 10 364 E. 6c.ff.
Festhalten an der Praxis
Auch nach der weiteren Öffnung des Bautenbegriffs wurde in Bezug auf Pergolen an der bisherigen Praxis festgehalten:
7H 17 134 vom 3.1.2018, teilw. publ. in LGVE 2018 IV Nr. 7
7H 19 171 vom 16.6.2020, bestätigt durch BGer 1C_445/2020
7H 19 314 vom 20.4.2021 E. 10.3
Darin wurde betont, dass gerade bei Pergolen das Kriterium
eines schutzbietenden Dachs entscheidend bleibt – etwa ein „Blätterdach“ genügt
nicht.
Fazit
Pergolen ohne Dach und Seitenwände gelten nach gefestigter Luzerner Rechtsprechung
als Anlagen – sie sind nicht bewilligungspflichtig nach den Regeln für Bauten und unterstehen insbesondere nicht den Grenzabstandsvorschriften für Gebäude.
Eine Pergola wird erst dann zur Baute, wenn sie dauerhaft Witterungsschutz bietet – z. B.
durch ein festes oder ausfahrbares Dach.
Für konkrete Fragen zur Qualifikation einer Pergola stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.
Mario Schenkel, MLaw| privates Baurecht |
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