Seit Ankunft des neuen 5G-Mobilfunknetzes in der Schweiz, reissen die Diskussionen um die neue kontroverse Technologie nicht mehr ab. Für den Ausbau des 5G-Mobilfunknetzes werden jedoch neue
Antennen benötigt. Diese Antennen verfügen über eine neue Art der Strahlung und sind daher sehr umstritten. Die Planung von neuen Mobilfunkantennen stösst bei Anwohnern meistens auf Ablehnung.
Mobilfunkantennen sind einerseits aufgrund der Strahlungen und andererseits aus Sorge um das Ortsbild häufig nicht willkommen. Der Bau einer Antenne bedarf wie auch alle anderen Bauten einer
Baubewilligung. Es besteht daher die Möglichkeit für Privatpersonen sich gegen den Bau solcher Anlagen mittels einer Einsprache zu wehren. Wie ist eine Einsprache in diesem konkreten Fall zu
gestalten und was muss beachtet werden?
Wie oben bereits erwähnt, sind nur diejenigen Personen zur Einsprache befugt, die ein schutzwürdiges Interesse habe. Nachbaren sind in der Regel zur Einsprache gegen den Bau einer Mobilfunkanlage
berechtigt, wenn diese innerhalb eines Perimeters wohnen, in dem die Strahlung noch 10% des Anlagewertes beträgt. Bei der heutigen Strahlungsleistung ergibt das einen ungefähren Radius von 500
bis 700 Meter.
Mit öffentlich-rechtlicher Einsprache wird die Verletzung von raumordnungsrelevanten Anforderungen an Bauvorhaben gerügt. Für die Einsprache gegen den Bau einer Mobilfunkanlage sind die folgenden
drei Einsprachegrundlagen möglich:
- Im Fall von Mobilfunkantennen kann das Argument des Ortbildschutzes eine mögliche Grundlage für eine Einsprache bilden (§ 143 Abs. 2 PBG). Dabei wird eine Interessenabwägung zwischen dem
ungeschmälerten Erhalt des Landschafts- und Ortsbildes oder von schützenswerten Baudenkmälern einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden und preiswerten Versorgung mit
Fernmeldediensten8 (worunter auch Mobilfunkdienste fallen) anderseits vorgenommen.
- Bei Baugesuchen für Mobilfunk-Basisstationen gibt es oftmals starken Widerstand der Nachbarschaft aus Angst vor möglichen gesundheitlichen Folgen. Mobilfunkanlagen und Mobiltelefone
emittieren elektromagnetische Strahlen im Hochfrequenzbereich. Diese sind mit unseren Sinnen weder sichtbar, hörbar noch geruchsmässig wahrnehmbar. Es gibt unzählige Studien, welche die
Auswirkungen solcher Strahlungen untersuchen, die jedoch in den Ergebnissen stark variieren und auch subjektiv unterschiedlich interpretiert werden können. Die Beeinträchtigungen durch
elektromagnetische Felder und der Schutz vor solchen elektromagnetischen Immissionen werden durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erfasst und geregelt. In
dieser Verordnung werden Grenzwerte festgelegt, welche nicht überschritten werden dürfen. Folglich kann mittels Einsprache die Verletzung von solchen Grenzwerten gerügt werden. Hingegen sind
diese Grenzwerte festgelegt und werden von den Rechtsmittelbehörden, so auch vom Bundesgericht, regelmässig überprüft. Die Gerichte sind bis jetzt übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass sich
diese Grenzwerte unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Faktenlage im vom Umweltschutzgesetz vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes bewegen und dass sie verfassungs- und
gesetzeskonform und folglich ohne Abweichungen anzuwenden sind.
- Mit einer Einsprache kann auch Art. 38 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements gerügt werden, der den Gemeinden die Pflicht auferlegt Alternativstandortverfahren durchzuführen. Demnach müssen
verschiedene Standorte geprüft werden und letztlich ist mittels einer Abwägung der Interessen der am besten geeignete Standort zu wählen.