Das Bauhandwerkerpfandrecht

Wann kann ich ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen?

Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht). Beklagte Partei ist die Grundeigentümerin. Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. auch eine Architektin oder ein Generalunternehmer gewesen sein. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung, dass zwischen dem Abschluss der Hauptarbeiten und der Anmeldung beim Grundbuchamt nicht schon vier Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB). Die Eintragungsfrist wurde mit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2012 von drei auf vier Monate verlängert.

Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein. Die blosse Gesuchstellung beim Gericht am letzten Tag der Frist genügt nicht. Das Gesuch ist spätestens einige Tage vor Ablauf der Frist zu stellen. Zuständig ist im Kanton Luzern jeweils der Einzelrichter im summarischen Verfahrens desjenigen Bezirksgerichts, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 ZPO, Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Soweit allerdings eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt (geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei ist betroffen, gegen den Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig und beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen), so muss das Begehren in einzelnen Kantonen an das Einzelgericht des Handelsgerichts (so z.B. Zürich) gerichtet werden (Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO; § 45 lit. b in Verbindung mit § 44 lit. b GOG ZH; s. dazu BGE 137 III 563). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, hat die klagende Partei die Wahl zwischen Bezirks- und Handelsgericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO).