Das Bauhandwerkerpfandrecht

geschützte Leistung

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass für eine Leistung ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden kann?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit überhaupt ein Bauhandwerkerpfandrecht auf einer Liegenschaft in Betracht kommt:

  • Es besteht eine Forderung aus Arbeitsleistung. Auf dem Grundstück wurde vom Unternehmer eine Arbeitsleistung vollbracht.
  • Die Arbeitsleistung hatte die Lieferung von Material und Arbeit oder die Leistung von Arbeit allein zu einer Baute auf einem Grundstück zum Inhalt.
  • Die Arbeitsleistung darf keine rein geistige sein, sondern muss physisch in Erscheinung treten. D.h. die Honorarforderungen von Architekten sind nicht bauhandwerkerpfandrechtsberechtigt.
  • Schuldner der Forderung kann der Grundeigentümer oder ein anderer Auftraggeber sein.

Arbeitsleistungen

Arbeitsleistungen, die zum Eintrag berechtigen, sind beispielsweise die folgenden Abbrucharbeiten, Neubauarbeiten (Arbeiten des Baumeisters, des Elektrikers etc.), Erneuerungsarbeiten, Baugerüste. Zudem können reine Materiallieferungen auch zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen, nämlich dann, wenn diese massgefertigt wurden und es sich nicht um schlichte Materiallieferungen (Kies, Sand etc.), welche auf anderen Baustellen auch wieder verwendet werden könnten, handelt.

Hingegen sicher nicht geschützt sind die Leistungen von Architekten und Ingenieuren. Verkäufer von standardisierten Bauteilen sind auch nicht geschützt, sowie Baulieferanten und Vermieter von Baumaschinen.

Sie als Grundeigentümer können versuchen, mit dem General- oder Totalunternehmer besondere Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren, welche sie vor dem Risiko der Doppelzahlung schützen. Eine solche Lösung ist jedoch stets von der Zustimmung des General- oder Totalunternehmers abhängig.