Grenzabstände und Rückschnitt von Bäumen in Luzern – Das müssen Nachbarn wissen
Wer in Luzern Bäume, Hecken oder Mauern an der Grundstücksgrenze errichtet, muss die gesetzlichen Grenzabstände und Rückschnittspflichten beachten. Diese sind im Planungs- und Baugesetz (PBG) Luzern sowie im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) geregelt.
Grenzabstände laut PBG Luzern (§ A1-126)
- Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m Höhe dürfen direkt an die Grenze gebaut werden. Höhere Bauwerke müssen weiter zurückgesetzt werden.
- Mauern über 2 m Höhe unterliegen denselben Abstandsregeln wie Gebäude.
- Böschungen und Aufschüttungen unterliegen ähnlichen Vorschriften.
Bepflanzung und Rückschnitt nach EG ZGB
- Bäume und Sträucher müssen je nach Höhe einen Mindestabstand zur Grenze einhalten.
- Hecken dürfen an der Grenze stehen, müssen aber regelmäßig geschnitten werden.
- Überhängende Äste und Wurzeln müssen entfernt werden, wenn sie das Nachbargrundstück beeinträchtigen.
Rechtzeitig handeln und Konflikte vermeiden
Wer diese Regeln missachtet, riskiert behördliche Maßnahmen oder Streit mit Nachbarn. Deshalb lohnt es sich, rechtzeitig Rückschnitt und Grenzabstände zu prüfen – für eine gute Nachbarschaft und rechtliche Sicherheit.