
Was Bauherren, Grundeigentümer und Gemeinden jetzt wissen müssen
Mit Urteil vom 22. August 2024 hat das Bundesgericht drei Beschwerden gegen die Teilrevision der Ortsplanung in der Luzerner Gemeinde Rickenbach abgewiesen. Der Entscheid ist wegweisend für Rückzonungsverfahren in der gesamten Schweiz und unterstreicht die Bedeutung der kantonalen Richtplanung sowie die Pflicht zur Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen.
Hintergrund: Warum es zur Rückzonung kam
Die Gemeinde Rickenbach (mit Ortsteil Pfeffikon) wurde vom Kanton Luzern als sogenannte "Rückzonungsgemeinde" eingestuft. Sie wies eine Überkapazität an Bauzonenfläche von rund 18 Hektaren aus. Auf Basis kantonaler Kriterien und mit Unterstützung des kantonalen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD) wurden knapp 3 Hektaren als konkret rückzonungsreif identifiziert.
Trotz Einsprüche einzelner Grundeigentümer und einer Gemeindeversammlung, die einige Rückzonungen ablehnte, genehmigte der Regierungsrat die Rückzonung schliesslich in eigener Kompetenz. Drei Parteien gelangten daraufhin ans Bundesgericht.
Was das Bundesgericht entschieden hat
Das Bundesgericht wies alle drei Beschwerden ab und stützte damit die kantonale Strategie. Die wichtigsten Punkte:
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Teilrevision zulässig: Auch wenn eine Gesamtrevision der Ortsplanung bevorsteht, darf eine Gemeinde – wie hier – eine Teilrevision zur Rückzonung vorziehen, wenn dadurch die gesetzliche Pflicht zur Redimensionierung eingehalten wird.
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Kriterien sachlich korrekt: Die vom Kanton definierten Rückzonungskriterien (z.B. periphere Lage, fehlende Erschliessung, keine konkreten Baupläne bis Ende 2018) wurden korrekt angewendet.
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Gemeindeautonomie bleibt gewahrt: Auch wenn der Regierungsrat einzelne Gemeindeversammlungsentscheide überstimmt hat, blieb die Gemeinde stark in die Beurteilung einbezogen.
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Verhältnismässigkeit gegeben: Selbst bei jahrzehntelanger Einzonung oder früheren Bauabsichten ist eine Rückzonung möglich, wenn kein hinreichender Vertrauensschutz besteht.
Rechtlicher Kontext für Luzern und die Schweiz
Seit der RPG-Revision 2014 sind überdimensionierte Bauzonen explizit rückzuführen. Der Luzerner Richtplan und das Tool LUBAT definieren, welche Gemeinden betroffen sind. Das Urteil zeigt, dass das Bundesgericht kantonale Rückzonungsstrategien als RPG-konform beurteilt – solange sie transparent, systematisch und verhältnismässig umgesetzt werden.
Zudem bestätigt das Gericht: Einmalige Teilrevisionen dürfen vorgenommen werden, auch wenn eine Gesamtrevision folgt. Wichtig ist dabei, dass die Rückzonung als sachlich klarer Schritt im übergeordneten Planungsprozess erkennbar bleibt.
Fazit: Klare Leitplanken für künftige Rückzonungen
Das Urteil bringt Rechtssicherheit für Gemeinden, Planer und betroffene Eigentümer. Wer von einer Rückzonung betroffen ist, sollte frühzeitig überlegen, ob bis zum kantonalen Stichdatum ein konkretes Bauprojekt eingereicht wurde. Gemeinden wiederum müssen Rückzonungen fachlich begründen, aber nicht aufschieben – auch wenn politischer Gegenwind droht.
Rückzonungen bleiben ein sensibles Thema. Doch mit diesem Urteil hat das Bundesgericht eine pragmatische und rechtssichere Linie bestätigt, die Planungssicherheit schafft – für alle Beteiligten.