Grenzabstände für Bepflanzungen und Rückschnitt von Bäumen – Regelungen für Nachbarn im Kanton Luzern

Gesetzliche Regelungen für Grenzabstände von Bäumen und Hecken

Der Grenzabstand für Gewächse richtet sich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Dabei gilt:

  • Bäume und hohe Sträucher müssen einen bestimmten Mindestabstand zur Grenze einhalten, je nach ihrer Wuchshöhe.
  • Hecken und Sträucher dürfen in bestimmten Fällen an der Grenze gepflanzt werden, müssen aber regelmäßig auf die zulässige Höhe zurückgeschnitten werden.
  • Überhängende Äste oder Wurzeln müssen entfernt werden, wenn sie das Nachbargrundstück beeinträchtigen.

Grenzabstände bei Mauern, Einfriedungen und Böschungen gemäss § A1-126 PBG Luzern

Zusätzlich gelten im Kanton Luzern besondere Bestimmungen für Mauern, Einfriedungen und Böschungen gemäss § A1-126 PBG:

  • Mauern und Einfriedungen dürfen direkt an die Grenze gesetzt werden, solange sie nicht mehr als 1,5 Meter über das gewachsene Terrain hinausragen.
  • Höhere Mauern müssen um das Doppelte ihrer Mehrhöhe, jedoch höchstens 4 Meter, von der Grenze zurückgesetzt werden.
  • Mauern über 2 Meter Höhe unterliegen den gleichen Abstandsvorschriften wie Bauten, insbesondere wenn sie keinen Durchblick gewähren.
  • Für Böschungen und Aufschüttungen gelten diese Regeln entsprechend.

Rückschnittpflicht – Wann müssen Bäume und Hecken zurückgeschnitten werden?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind Eigentümer verpflichtet, ihre Bäume und Hecken regelmäßig zu pflegen. Dabei gilt:

  • Überhängende Äste dürfen nicht über das Nachbargrundstück ragen, wenn sie eine Beeinträchtigung darstellen.
  • Bei Gefahr durch instabile oder kranke Bäume kann der Nachbar oder die Gemeinde den Rückschnitt oder die Fällung fordern.
  • Licht- und Sichtverhältnisse müssen gewahrt bleiben, insbesondere wenn der Nachbar eine Aussicht hat, die durch das Grundbuch oder das Gesetz geschützt ist.

Was tun bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Grenzabständen und Rückschnitt?

Kommt es zu Streitigkeiten über Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze, empfiehlt es sich:

  • Das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, insbesondere auf § A1-126 PBG und das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.
  • Falls keine Einigung erzielt wird, kann die Gemeinde oder eine Schlichtungsstelle hinzugezogen werden.

Fazit

Die Einhaltung der Grenzabstände für Bepflanzungen sowie die regelmäßige Pflege und der Rückschnitt von Bäumen und Hecken sind entscheidend für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Kanton Luzern. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Ärger mit dem Nachbarn, sondern auch behördliche Maßnahmen. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig über die geltenden Regelungen zu informieren und Konflikte durch präventive Maßnahmen zu vermeiden.